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Rechtsanwältin Bianka Bartelt und Rechtsanwalt Karsten Pohl heißen SIe herzlich Willkommen in der Rechtsanwaltskanzlei Bartelt & Pohl in Rostock., Berufsausübung der Gesellschafter im Rahmen einer Partnerschaft nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen; Vermittlung des Abschlusses sowie Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume und Darlehen gem. §34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1A GewO; Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft und Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischenInvestmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen gem. § 34 f Abs. 1 Nr. 1 GewO; Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO; registriert unter: D-YRDX-3U4I5-02
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Vermittlung von Versicherungen aller Art, Erbringung der Anlage- und Abschlussvermittlung sowie der Anlagebe- ratung in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1, 1a und 2 Kreditwesengesetz (KWG), ohne sich beim Durchführen der Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Diese Leistungen erfolgen ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung gem. § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG (vertraglich gebundener Vermittler). Die Gesellschaft ist berechtigt, auch branchenähnliche Tätigkeiten auszuüben; registriert im Vermittlerregister unter: D-DADQ-WP7D4-82.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Makler Krüger GmbH ist ein freier unabhängiger Versicherungsmakler in Rostock, Die Vermittlung von Versicherungen nach § 34 d GewO. weiterhin die Vermittlung von Immobilien und Krediten gemäß § 34 c GewO. Die Gesellschaft erbringt die Anlagevermittlung und -beratung sowie die Abschlussvermittlung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1, 1a und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen oder von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, ausschließlich zwischen Kunden und den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschafften. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. Single-Hedgefonds) werden von der Gesellschaft nicht vermittelt.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024